Aktuelles zur EU-Bauproduktenverordnung
Seit dem 8. Januar 2026 ist die neue EU-Bauproduktenverordnung vollumfänglich anwendbar. Am 9. Januar ist zudem das überarbeitete nationale Bauproduktengesetz (BauPG) in Kraft getreten. Dieses enthält Regelungen zur Durchführung der neuen Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Benennungen nationaler Behörden und Stellen. Da Notifizierungen auch noch nach der alten Verordnung möglich sind (so lange bis die jeweilige Norm unter der neuen BauPVO überarbeitet wurde), enthält das BauPG auch weiterhin entsprechende Vorschriften hierzu. Neu hinzugekommen ist eine Regelung für die Marktüberwachungsbehörden der Länder (vgl. § 7 BauPG). Diese Vorschrift regelt eine klare örtliche Zuständigkeit bei der Durchführung von Marktüberwachungsverfahren. Damit wurde für den Sektor der Bauprodukte eine Spezialregelung gegenüber der allgemeinen Zuständigkeitsregelung aus § 4 des Marktüberwachungsgesetzes geschaffen.
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