Gerichtsverfahren Bundesrepublik Deutschland vs. Europäische Kommission

Im Oktober 2014 hat Deutschland ein von der Europäischen Kommission angestrengtes Verfahren  vor dem Europäischen Gerichtshof verloren, über das an dieser Stelle mehrfach berichtet worden ist. Es ging darum, dass Deutschland Lücken in harmonisierten Normen durch verbindliche Maßnahmen auf nationaler Ebene (allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen) gefüllt hat. Außerdem wurde Deutschland vorgeworfen, dass es die festgestellten offensichtlichen Mängel der drei verfahrensgegenständlichen harmonisierten Normen nicht mittels der in der seinerzeit gültigen Bauproduktenrichtlinie festgelegten Verfahren angegriffen hat. Es gab dafür pragmatische Gründe, über die hier ebenfalls berichtet worden ist.

Als Konsequenz aus dieser Erfahrung hat Deutschland, nunmehr unter der Bauproduktenverordnung, mehrere Normen wegen Unvollständigkeit angegriffen (im Rahmen von Pilotverfahren, denn Lücken gab und gibt es in einer Vielzahl von harmonisierten Normen). Zuerst wurde das in der Verordnung vorgesehene Beschwerdeverfahren genutzt; nachdem aber die Kommissiondienste auf diesem Weg keine Lösung geschaffen hatten, die Lücke in einer rechtssicheren Weise zu schließen, reichte Deutschland zwei Klagen ein. Im April 2019 entschied das Europäische Gericht (Erste Kammer) gegen Deutschland. Daraufhin legte Deutschland Berufung ein, die nunmehr im Dezember 2020 vom Europäischen Gerichtshof ebenfalls gegen Deutschland entschieden wurde.
 

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