Harmonisierte Spezifikationen – Umgang mit dem „James-Elliott-Urteil“

Wie schon mehrfach berichtet, hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (des EuGH) im Fall „James Elliott“  den Umgang mit harmonisierten Spezifikationen im Allgemeinen und mit harmonisierten Normen unter der Bauproduktenverordnung im Besonderen vor eine schwere Belastungsprobe gestellt. Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil fest, dass „eine harmonisierte Norm …, die auf der Grundlage der Richtlinie 89/106 angenommen wurde und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, Teil des Unionsrechts [ist], da durch Bezugnahme auf die Bestimmungen einer solchen Norm festgestellt wird, ob die in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 89/106 aufgestellte Vermutung  auf ein bestimmtes Produkt anwendbar ist“.
Diese Feststellung wurde von den Kommissionsdiensten nicht nur auf die Situation unter der Bauproduktenverordnung übertragen, sondern auf alle harmonisierten Normen, unabhängig davon, welche Harmonisierungsvorschrift ihre Grundlage darstellt; außerdem gilt diese Feststellung nach Rechtsauffassung der Kommissionsdienste auch für Europäische Bewertungsdokumente.
 

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