Veröffentlichung der neuen EU-Bauprodukten­verordnung

Mit Inkrafttreten der neuen EU-Bauproduktenverordnung 2024/3110 am 7. Januar 2025 begann das einjährige „Vorbereitungsjahr“ in dem die Europäische Kommission – gemeinsam mit den Mitgliedsstaaten – notwendige konkretisierende Rechtsakte auf den Weg bringt, um die Verordnung mit Leben zu füllen. Mittlerweile sind bereits einige dieser Vorbereitungen etwas konkreter geworden. 

In Vorbereitung auf den Arbeitsplan für die Ausarbeitung harmonisierter technischer Spezifikationen, den die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 der neuen Bauproduktenverordnung spätestens am 8. Januar 2026 veröffentlichen muss, wurde eine Abfrage unter den Mitgliedsstaaten vorgenommen bezüglich der Neuordnung der Prioritätenliste für die Reihenfolge der Behandlung der Produktfamilien im CPR Acquis Prozess. Diese Liste wurde vor Beginn des Prozesses im Jahr 2020 erstmals aufgestellt und seither nicht geändert. Derzeit laufen die Arbeiten im CPR Acquis Prozess zu acht der insgesamt 36 Produktfamilien. Um die Fortschritte der Fast-Track-Produktfamilien zu berücksichtigen sowie um auf geänderte Bedürfnisse der Mitgliedsstaaten zu reagieren, hat die Kommission deshalb einen Vorschlag für eine Neuordnung der Prioritäten für die kommenden Produktfamilien vorgelegt. Hierbei bestand unter mehreren Mitgliedsstaaten die Einigkeit, dass die Gipsprodukte vorzuziehen seien. Die Neuordnung der Prioritäten wird dann als Grundlage für den Arbeitsplan dienen. 


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